BROKEN MUSIC FEEDBACK

Satzung

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Satzung des Broken Music Feedback Stiftungsfonds
(Gründungsurkunde im Sinne von § 394 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Artikel 1
Gründer, Name und Sitz

1. Gründer: Petr Studený, geb. am 16. 4. 1965, mit Wohnsitz und Aufenthaltsort Přemyslovská 1919/41, 130 00 Prag 3, Žižkov.
2. Der Stiftungsfonds trägt den Namen Broken Music Feedback Stiftungsfonds (im Folgenden „Stiftungsfonds“).
3. Sitz des Stiftungsfonds: Ječná 516/28, 120 00 Prag 2.

Artikel 2
Zweck des Stiftungsfonds

1. Der Stiftungsfonds wird zu folgenden Zwecken gegründet:
a) Unterstützung bei der Produktion und Veröffentlichung von Musikaufnahmen auf physischen und digitalen Medien,
b) Unterstützung bei der Organisation von Konzerten und Ausstellungen moderner Kunst,
c) Aufbau, Verwaltung und Erweiterung einer Sammlung moderner bildender Kunst und deren Verleih für Ausstellungen.

Artikel 3
Finanzmittel und Verwaltung

1. Die Vermögensquellen des Stiftungsfonds sind insbesondere:
a) die Einlage des Gründers,
b) die Erträge aus dem Vermögen des Stiftungsfonds,
c) die Spenden und Beiträgen von natürlichen und juristischen Personen,
d) die Erträge aus zweckgebundenen Veranstaltungen und öffentlichen Sammlungen,
e) die Erträge aus eigener Tätigkeit,
f) die Erträge aus der Beteiligung an Unternehmen anderer Personen.
2. Die Mittel des Stiftungsfonds werden zur Erfüllung des Zwecks gemäß Artikel 2 verwendet.
3. Eine Förderung kann nicht an Mitglieder des Verwaltungsrats, dem Rechnungsprüfer oder ihnen nahestehende Personen gewährt werden.

Artikel 4
Verwalter der Einlage und Bedingungen für die Gewährung von Beiträgen

1. Verwalter der Einlage bis zur Gründung des Stiftungsfonds ist Petr Studený.
2. Der Verwaltungsrat genehmigt jeden Beitrag durch einen schriftlichen Beschluss, der Folgendes enthält:
a) Identifizierung des Empfängers,
b) Verwendungszweck,
c) Betrag oder Sachleistung und Fälligkeitstermin.

Artikel 5
Einlage des Gründer

1. Die Geldeinlage des Gründers beträgt 100.000 CZK (in Worten: einhunderttausend tschechische Kronen).
2. Der Stiftungsfonds bildet weder ein Stiftungsvermögen noch ein Stiftungskapital (§ 398 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Artikel 6
Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat ist das höchste Organ des Stiftungsfonds; er besteht aus drei Mitgliedern.
2. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre.
3. Erste Mitglieder des Verwaltungsrats:
· Pavel Horčička, geb. am 7. 2. 1967, mit Wohnsitz und Aufenthaltsort Kolodějská 24, 250 84 Sibřina,
· Michal Musil, geb. am 21. 6. 1966, mit Wohnsitz und Aufenthaltsort Zvonková 17/2645, 106 00 Prag 10 – Záběhlice,
· Petr Studený, geb. am 16. 4. 1965, mit Wohnsitz und Aufenthaltsort Přemyslovská 1919/41, 130 00 Prag 3.
4. Vorsitzender des Verwaltungsrats ist Petr Studený.
5. Die freie Stelle eines Mitglieds des Verwaltungsrats wird vom Verwaltungsrat bei der nächsten Sitzung durch Wahl besetzt.
6. Die Mitgliedschaft erlischt mit Ablauf der Amtszeit, durch Rücktritt, Tod oder Abberufung.
7. Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Jahresberichts und des Haushaltsplans,
b) Beschlussfassung über Annahme und Änderungen der Satzung,
c) Genehmigung von Krediten und Darlehen über 50.000 CZK (in Worten: fünfzigtausend tschechische Kronen),
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Stiftungsfonds,
e) wählt und beruft ab die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie den Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
8. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; er beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
9. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10. Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen; die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

Artikel 7
Rechnungsprüfer

1. Der Stiftungsfonds hat einen Rechnungsprüfer als Kontrollorgan.
2. Der erste Rechnungsprüfer ist Miroslav Beinhauer, geb. am 5. 2. 1993, mit Wohnsitz und Aufenthaltsort Příčná 303, 747 41 Branka u Opavy.
3. Der Rechnungsprüfer:
a) kontrolliert das Wirtschafen und die Einhaltung der Satzung,
b) erstattet dem Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich Bericht,
c) ist berechtigt, vom Verwaltungsrat die erforderlichen Informationen zu verlangen und Einsicht in die Unterlagen des Stiftungsfonds zu nehmen.
Der Rechnungsprüfer wird vom Verwaltungsrat gewählt und abberufen; seine Amtszeit beträgt fünf Jahre.

Artikel 8
Handeln im Namen des Fonds

1. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats handelt und unterzeichnet im Namen des Stiftungsfonds allein.
2. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats handeln gemeinsam.
3. Der Vorsitzende informiert die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats und den Rechnungsprüfer über jede Rechtshandlung, die er im Namen des Stiftungsfonds vorgenommen hat.

Artikel 9
Dauer

Der Stiftungsfonds wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

Artikel 10
Auflösung und Erlöschen des Stiftungsfonds

1. Der Stiftungsfonds wird an dem im Beschluss des Verwaltungsrats genannten Tag aufgelöst.
2. Nach der Auflösung des Stiftungsfonds wird dessen Liquidation durchgeführt; der Liquidator wird vom Verwaltungsrat ernannt.
3. Nach Begleichung aller Forderungen wird der Liquidationsüberschuss einer vom Verwaltungsrat bestimmten juristischen Person zur Verfügung gestellt, deren Tätigkeit mit dem Zweck des Stiftungsfonds im Einklang steht.

Artikel 11
Schlussbestimmungen

Der Gründer erklärt, dass er den Stiftungsfonds im Einklang mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch und anderen geltenden Rechtsvorschriften gründet.

Prag, den 24.10.2025

Petr Studený